Jun 2, 2003 12:40
21 yrs ago
German term
Ob 515/95
Non-PRO
German to Italian
Law/Patents
Urteil
Ist danach der gültige Abschluss eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft (vgl. dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese Prozessbehauptung zu erbringen.
Ist danach der gültige Abschluss eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft (vgl. dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese Prozessbehauptung zu erbringen.
Proposed translations
19 hrs
Selected
v.s.
Vedi:
...Domain, sondern nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen.
So wie im Fall des Namens der Stadt Graz, ist der Gebrauch von "Adnet" als Name der Gemeinde Adnet vorbehalten (vgl. 4 Ob 246/01g).
Dadurch, dass der Beklagte - ohne Zustimmung und gegen den Willen der Klägerin - und dem Domain-Namen "adnet.at" eine Website betreibt, die Informationen über den Ort Adnet
http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/lg_s_11_01m.ht...
OGH vom 29.1.2002, 4 Ob 246/01g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in ….
http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_246_01g.h...
La pagina WEB si chiama "Urteil OGH …." dove OGH sta per Oberste Gerichtshof e Ob è una sigla che fa parte del numero di protocollo/registrazione della sentenza di QUESTO Tribunale.
...Domain, sondern nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen.
So wie im Fall des Namens der Stadt Graz, ist der Gebrauch von "Adnet" als Name der Gemeinde Adnet vorbehalten (vgl. 4 Ob 246/01g).
Dadurch, dass der Beklagte - ohne Zustimmung und gegen den Willen der Klägerin - und dem Domain-Namen "adnet.at" eine Website betreibt, die Informationen über den Ort Adnet
http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/lg_s_11_01m.ht...
OGH vom 29.1.2002, 4 Ob 246/01g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in ….
http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_246_01g.h...
La pagina WEB si chiama "Urteil OGH …." dove OGH sta per Oberste Gerichtshof e Ob è una sigla che fa parte del numero di protocollo/registrazione della sentenza di QUESTO Tribunale.
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